Lektion 1 von 5
Pflichten und Unterweisung
Rechtlicher Rahmen der Gefahrstoffverordnung und die jährliche Unterweisungspflicht nach § 14 GefStoffV.
Das müssen Sie sich merken
- Die Gefahrstoffverordnung konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz für den Umgang mit gefährlichen Stoffen.
- Grundlage jeder Schutzmaßnahme ist die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes.
- Beschäftigte werden mindestens jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen.
- Unterweisungen werden dokumentiert und bei neuen Stoffen oder nach Vorfällen zusätzlich durchgeführt.
Wer beruflich mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln arbeitet, hat mit Stoffen zu tun, die gesundheitlich wirksam sind – gerade deshalb, weil sie Mikroorganismen abtöten oder Verschmutzungen chemisch lösen. Der sichere Umgang mit diesen Produkten ist gesetzlich geregelt und Gegenstand einer jährlichen Pflichtunterweisung.
Rechtlicher Rahmen
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber allgemein dazu, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleistet sind. Für den Umgang mit chemischen Stoffen wird dies durch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) konkretisiert. Sie regelt unter anderem, wie Gefahrstoffe zu kennzeichnen sind, welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind und wie Beschäftigte über die Risiken zu informieren und zu unterweisen sind.
Gefährdungsbeurteilung
Bevor an einem Arbeitsplatz mit einem Gefahrstoff gearbeitet wird, muss der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei wird ermittelt, welche Stoffe verwendet werden, welche Gefahren von ihnen ausgehen, in welcher Menge und wie häufig sie eingesetzt werden, und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, um die Gefährdung auf ein vertretbares Maß zu senken. Grundlage dieser Beurteilung sind die Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Produkte. Die Gefährdungsbeurteilung ist die fachliche Basis für die Betriebsanweisung und für die Unterweisung.
Die jährliche Unterweisung
§ 14 GefStoffV verpflichtet den Arbeitgeber, Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe zu unterweisen. Die Unterweisung muss mündlich erfolgen, sich auf den konkreten Arbeitsplatz und die dort tatsächlich verwendeten Produkte beziehen und in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Reine schriftliche Information, etwa das Aushändigen eines Merkblatts ohne mündliche Erläuterung, genügt dieser Anforderung nicht. Inhaltlich umfasst die Unterweisung mindestens: die Gefahren der eingesetzten Stoffe, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die persönliche Schutzausrüstung, das richtige Verhalten bei der Anwendung sowie im Störungs- und Unfallfall, und die Möglichkeiten der Ersten Hilfe.
Dokumentation
Jede Unterweisung wird dokumentiert: mit Datum, Inhalt, Namen der unterwiesenen Personen und deren Unterschrift beziehungsweise, bei einer Online-Schulung wie dieser, mit einem elektronischen Nachweis. Diese Dokumentation dient als Beleg gegenüber der Arbeitsschutzbehörde und der Berufsgenossenschaft und ist Teil der innerbetrieblichen Nachweisführung.
Zusätzliche Anlässe
Neben dem regulären Jahresturnus ist eine außerplanmäßige Unterweisung erforderlich, wenn sich die Gefährdungslage ändert: bei der Einführung neuer Produkte oder Verfahren, nach einem Arbeitsunfall oder Beinaheunfall im Zusammenhang mit Gefahrstoffen, bei Änderungen der Sicherheitsdatenblätter oder gesetzlicher Vorgaben, sowie beim Einsatz neuer Beschäftigter oder Aushilfen, die noch nicht unterwiesen wurden.
Verantwortlichkeiten
Die Verantwortung für die Organisation, Durchführung und Dokumentation der Unterweisung liegt beim Arbeitgeber beziehungsweise den von ihm beauftragten Führungskräften. Beschäftigte sind ihrerseits verpflichtet, an den Unterweisungen teilzunehmen, die vermittelten Schutzmaßnahmen tatsächlich anzuwenden und Auffälligkeiten – etwa beschädigte Schutzausrüstung, unklare Kennzeichnung oder fehlende Sicherheitsdatenblätter – umgehend an die Vorgesetzten zu melden. Nur im Zusammenspiel beider Seiten entfaltet die Unterweisung ihre eigentliche Schutzwirkung.